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   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2019 - 15 E 1027/18   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2019 - 15 E 1027/18 (https://dejure.org/2019,61708)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.01.2019 - 15 E 1027/18 (https://dejure.org/2019,61708)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 (https://dejure.org/2019,61708)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2018 - 3 VA 5/18

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2019 - 15 E 1027/18
    Der Umstand, dass die Entscheidung über die Einsichtsgewährung in den Geschäftsverteilungsplan eines Zivilgerichts aufgrund von § 21e Abs. 9 GVG als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG qualifiziert wird, vgl. insoweit StGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. November 2015 - 1 VB 12/15 -, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, S. 4 und S. 6 des amtlichen Umdrucks; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 8, und vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 52; ThürOLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 2 VA 1/13 -, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 3 VAs 13/06 -, juris Rn. 3, grundsätzlich zum Justizverwaltungsakt siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 ARs 188/15 -, juris, die als solche nach einzelnen Kommentarstimmen keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW darstellt, so Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269; anders aber zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f.; siehe insofern im Übrigen auch die Terminologie bei OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 - 1 A 1703/07 -, juris Rn. 92: "Rechtsprechungsverwaltung", determiniert die Bewertung des zur Entscheidung gestellten Streitgegenstands aus dem spezifischen Blickwinkel des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht.

    So OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff., und vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 53; anders aber wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks.

    vgl. dazu wiederum OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 11, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -.

  • OLG Hamm, 21.08.2018 - 15 VA 30/18

    Umfang des Rechts auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2019 - 15 E 1027/18
    Der Umstand, dass die Entscheidung über die Einsichtsgewährung in den Geschäftsverteilungsplan eines Zivilgerichts aufgrund von § 21e Abs. 9 GVG als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG qualifiziert wird, vgl. insoweit StGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. November 2015 - 1 VB 12/15 -, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, S. 4 und S. 6 des amtlichen Umdrucks; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 8, und vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 52; ThürOLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 2 VA 1/13 -, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 3 VAs 13/06 -, juris Rn. 3, grundsätzlich zum Justizverwaltungsakt siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 ARs 188/15 -, juris, die als solche nach einzelnen Kommentarstimmen keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW darstellt, so Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269; anders aber zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f.; siehe insofern im Übrigen auch die Terminologie bei OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 - 1 A 1703/07 -, juris Rn. 92: "Rechtsprechungsverwaltung", determiniert die Bewertung des zur Entscheidung gestellten Streitgegenstands aus dem spezifischen Blickwinkel des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht.

    So OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff., und vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 53; anders aber wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks.

    vgl. dazu wiederum OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 11, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -.

  • OLG Hamm, 08.05.2018 - 15 VA 12/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2019 - 15 E 1027/18
    Der Umstand, dass die Entscheidung über die Einsichtsgewährung in den Geschäftsverteilungsplan eines Zivilgerichts aufgrund von § 21e Abs. 9 GVG als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG qualifiziert wird, vgl. insoweit StGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. November 2015 - 1 VB 12/15 -, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, S. 4 und S. 6 des amtlichen Umdrucks; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 8, und vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 52; ThürOLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 2 VA 1/13 -, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 3 VAs 13/06 -, juris Rn. 3, grundsätzlich zum Justizverwaltungsakt siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 ARs 188/15 -, juris, die als solche nach einzelnen Kommentarstimmen keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW darstellt, so Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269; anders aber zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f.; siehe insofern im Übrigen auch die Terminologie bei OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 - 1 A 1703/07 -, juris Rn. 92: "Rechtsprechungsverwaltung", determiniert die Bewertung des zur Entscheidung gestellten Streitgegenstands aus dem spezifischen Blickwinkel des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht.

    So OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff., und vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 53; anders aber wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks.

  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 4062/18

    Einsicht Geschäftsverteilungsplan Informationsfreiheit

    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az. 15 E 1027/18) den angefochtenen Beschluss geändert und dem Kläger für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt.

    Hiervon sei auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 14. Januar 2019, Az. 15 E 1027/18, ausgegangen.

    vgl. in dieser Deutlichkeit bereits OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht.

    vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht: "bedarf ... der Klärung in einem ... Hauptsacheverfahren" ; siehe im Übrigen auch die in den Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 6 ff. ( "scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus" ), und des VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 5 ( "liegt nicht ohne weiteres auf der Hand" ).

    Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 2. August 2018 vor dem erkennenden Gericht am 5. August 2018 unter Beifügung eines Entwurfs für eine Klageschrift und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen insofern bescheidungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gestellt und nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 - binnen zwei Wochen mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019, hier eingegangen am 17. Januar 2019, die beabsichtigte Klage erhoben und zugleich auch Wiedereinsetzung beantragt.

    Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten PKH-Beschluss der Kammer in seinem - der Beschwerde stattgebenden - Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az. 15 E 1027/18) demgegenüber ausgeführt, dass Vieles dafür spreche, dass die Vorhaltung und Zugänglichmachung eines nicht mehr aktuellen Geschäftsverteilungsplans eines Landgerichts in Rechtssachen nach § 21e GVG an Dritte Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sei.

    vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht, mit Hinweis auf u.a. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f. (zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG [Bund]).

    vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24 (zur Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) mit zust. Anm. Leitmeier, NJW 2019, 3309 f.; ebenso zu § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG): BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 4/19 -, juris Rn. 21; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, juris Rn. 13; demgegenüber noch offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht: "Ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Klärung der Frage, ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW mit Blick auf das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG in Bezug auf ´alte´ Geschäftsverteilungspläne gesperrt ist.".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 760/20

    Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme;

    Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei zwar entgegen einer zuvor geäußerten Rechtsauffassung der Kammer nach Maßgabe einer in einem Prozesskostenhilfebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2019 - Az. 15 E 1027/18 - geäußerten Rechtsansicht eröffnet, wonach viel dafür spreche, dass die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsbeschlüssen Verwaltungstätigkeit des Gerichts sei.

    Soweit der Senat in einem Prozesskostenhilfeverfahren eine anderweitige vorläufige Ansicht geäußert hatte, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 19, hält er daran aus den nachfolgenden Gründen nicht fest.

    Dass, wie der Senat in dem bereits benannten Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt hat, die Verwahrung und auch die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen demgegenüber eine Aufgabe der (Gerichts-)Verwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 24; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 9 ff., führt zu keinem anderen Ergebnis.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 34.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20

    Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme;

    Das Informationsfreiheitsgesetz sei zwar entgegen einer zuvor geäußerten Rechtsauffassung der Kammer nach Maßgabe einer in einem Prozesskostenhilfebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2019 - Az. 15 E 1027/18 - geäußerten Rechtsansicht eröffnet, wonach viel dafür spreche, dass die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsbeschlüssen Verwaltungstätigkeit des Gerichts sei.

    Soweit der Senat in einem Prozesskostenhilfeverfahren eine anderweitige vorläufige Ansicht geäußert hatte, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019- 15 E 1027/18 -, juris Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 19, hält er daran aus den nachfolgenden Gründen nicht fest.

    Dass, wie der Senat in dem bereits benannten Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt hat, die Verwahrung und auch die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen demgegenüber eine Aufgabe der (Gerichts-)Verwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 24; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 9 ff., führt zu keinem anderen Ergebnis.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 34.

  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 1034/19

    Streitwert Informationszugang Geschäftsverteilungspläne

    vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht: "bedarf ... der Klärung in einem ... Hauptsacheverfahren" ; siehe im Übrigen auch die in den Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 6 ff. ( "scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus" ), und des VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 5 ( "liegt nicht ohne weiteres auf der Hand" ).

    Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten PKH-Beschluss der Kammer in seinem - der Beschwerde stattgebenden - Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az. 15 E 1027/18) demgegenüber ausgeführt, dass Vieles dafür spreche, dass die Vorhaltung und Zugänglichmachung eines nicht mehr aktuellen Geschäftsverteilungsplans eines Landgerichts in Rechtssachen nach § 21e GVG an Dritte Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sei.

    vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht, mit Hinweis auf u.a. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f. (zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG [Bund]).

    vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24 (zur Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) mit zust. Anm. Leitmeier, NJW 2019, 3309 f.; ebenso zu § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG): BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 4/19 -, juris Rn. 21; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, juris Rn. 13; demgegenüber noch offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht: "Ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Klärung der Frage, ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW mit Blick auf das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG in Bezug auf ´alte´ Geschäftsverteilungspläne gesperrt ist.".

  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 703/19

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Geschäftsverteilungsplan; Kammerintern

    vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht: "bedarf ... der Klärung in einem ... Hauptsacheverfahren" ; siehe im Übrigen auch die in den Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 6 ff. ( "scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus" ), und des VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 5 ( "liegt nicht ohne weiteres auf der Hand" ).

    Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten PKH-Beschluss der Kammer in seinem - der Beschwerde stattgebenden - Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az. 15 E 1027/18) demgegenüber ausgeführt, dass Vieles dafür spreche, dass die Vorhaltung und Zugänglichmachung eines nicht mehr aktuellen Geschäftsverteilungsplans eines Landgerichts in Rechtssachen nach § 21e GVG an Dritte Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sei.

    vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht, mit Hinweis auf u.a. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f. (zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG [Bund]).

    vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24 (zur Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) mit zust. Anm. Leitmeier, NJW 2019, 3309 f.; ebenso zu § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG): BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 4/19 -, juris Rn. 21; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, juris Rn. 13; demgegenüber noch offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht: "Ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Klärung der Frage, ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW mit Blick auf das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG in Bezug auf ´alte´ Geschäftsverteilungspläne gesperrt ist.".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 - 15 E 324/19

    Anspruch auf Erstellung beglaubigter Abschriften aus dem Recht zur Bestimmung der

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2019- 15 E 1027/18 -, und vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -, Urteile vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 40, und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 43; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2019- 15 E 1027/18 -, und vom 10. September 2018- 15 E 644/18 - Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269.

    vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2018- 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 103, und vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, juris Rn. 30; BGH, Urteile vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, juris Rn. 13 ff., und vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -, juris Rn. 20; sowie aus Sicht des Informationsfreiheitsrechts OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 - Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269.

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 242/22

    Prozesskostenhilfe; Einsichtnahme in spruchkörperinterne

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 34 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2014 - 26 K 3308/14 -, juris Rn. 16 f. (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 8 E 1059/14 -, juris).

    Denn dem Antragsteller geht es bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, aber auch seiner eigenen Angaben - jedenfalls mittlerweile -, eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung in einem früheren Verfahren des Antragstellers verneinend OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 33 ff.; offen gelassen von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 129 (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - 15 A 593/20 -, n.v.); zuletzt im Zusammenhang mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für einen (weiteren) isolierten Prozesskostenhilfeantrag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 15 K 1353/21 -, juris Rn. 12 ff., nicht mehr um die begehrten Informationen an sich, das heißt den Inhalt der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne für einzelne Jahre.

  • VG Gelsenkirchen, 01.04.2019 - 20 K 703/19

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag, Informationsfreiheit; Spruchkörperinterner

    Hinsichtlich des beabsichtigten Klageantrags zu 1. ist dem Antragsteller - unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2019 in dem Verfahren 15 E 1027/18 - gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind indes die sich insoweit stellenden Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht).

    Ob tatsächlich die "Aufbewahrung" und "Zugänglichmachung" von Geschäftsverteilungsbeschlüssen durch den Gerichtspräsidenten eine Verwaltungstätigkeit darstellt, mag hier dahingestellt bleiben (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht).

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 3037/22

    Verwaltungsrechtsweg, Geschäftsverteilungsplan, Spruchkörper, örtliche

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 34 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2014 - 26 K 3308/14 -, juris Rn. 16 f. (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 8 E 1059/14 -, juris).

    Denn dem Antragsteller geht es bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, aber auch seiner eigenen Angaben - jedenfalls mittlerweile -, eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung in einem früheren Verfahren des Antragstellers verneinend OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 33 ff.; offen gelassen von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 129 (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - 15 A 593/20 -, n.v.); zuletzt im Zusammenhang mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für einen (weiteren) isolierten Prozesskostenhilfeantrag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 15 K 1353/21 -, juris Rn. 12 ff., nicht mehr um die begehrten Informationen an sich, das heißt den Inhalt der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne für einzelne Jahre.

  • VG Düsseldorf, 03.08.2022 - 29 K 4382/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 34 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2014 - 26 K 3308/14 -, juris Rn. 16 f. (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 8 E 1059/14 -, juris).

    Denn dem Antragsteller geht es bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, aber auch seiner eigenen Angaben - jedenfalls mittlerweile -, eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung in einem früheren Verfahren des Antragstellers verneinend OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 33 ff.; offen gelassen von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 129 (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - 15 A 593/20 -, n.v.); zuletzt im Zusammenhang mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für einen (weiteren) isolierten Prozesskostenhilfeantrag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 15 K 1353/21 -, juris Rn. 12 ff., nicht mehr um die begehrten Informationen an sich, das heißt den Inhalt der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne für einzelne Jahre.

  • VG Düsseldorf, 30.08.2021 - 29 K 8012/19
  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 1018/22

    Prozesskostenhilfe, Einsichtnahme in spruchkörperinterne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2019 - 15 E 375/19
  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2021 - 20 K 2697/20

    Informationszugang, Geschäftsverteilungspläne, Aufbewahrung, Aussonderung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2022 - 15 E 326/20

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2023 - 15 E 569/22

    Mutwilligkeit des isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2022 - 15 E 980/21
  • VG Potsdam, 21.06.2022 - 9 K 179/19
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